Vom Mythos der staatsfreien Intimsphäre

Rezension von Katharina Schoenes

Ulrike Lembke (Hg.):

Regulierungen des Intimen.

Sexualität und Recht im modernen Staat.

Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften 2017.

356 Seiten, ISBN 078-3-658-11748-1, € 39,99

Abstract: Seit dem Paradigmenwechsel vom Moralstrafrecht zum Rechtsgüterschutz hält sich der Staat offiziell aus den einvernehmlichen sexuellen Beziehungen der Bürger*innen heraus. Dass es dieser Liberalisierungserzählung zum Trotz zu vielfältigen rechtlichen Zugriffen auf Intimität, Sexualität und Geschlecht kommt, verdeutlicht der von Ulrike Lembke herausgegebene Band auf anschauliche Weise. Nicht allen Autor*innen gelingt es, rechtliche Fragen mit solchen zu verbinden, die über das Recht als Bezugssystem hinausweisen und damit an Fragestellungen aus anderen Disziplinen anschlussfähig sind. Dennoch ist der Band auch für Nichtjurist*innen mit einem Interesse an dem Nexus von Recht und Sexualität zu empfehlen.

DOI: https://doi.org/10.14766/1222

Im Jahr 1973 wurde mit dem Vierten Strafrechtsreformgesetz der 13. Abschnitt des Besonderen Teils des bundesdeutschen Strafgesetzbuches von „Verbrechen und Vergehen gegen die Sittlichkeit“ in „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ umbenannt. Damit wurde ein Paradigmenwechsel vom Moralstrafrecht zum sogenannten Rechtsgüterschutz vollzogen. Zweck des Strafrechts sollte nicht länger die Aufrechterhaltung bestimmter Ordnungs- und Moralvorstellungen sein, sondern der Schutz von Rechtsgütern, im Sexualstrafrecht also der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Seither gilt der Grundsatz, dass der Staat sich aus einvernehmlichen sexuellen Beziehungen der Bürger*innen herauszuhalten habe, und seither verhindert das „Dogma der staatsfreien Intimsphäre“ (S. 3) tiefer gehende Auseinandersetzungen mit Sexualität und sexueller Selbstbestimmung im juristischen Diskurs.

Hier interveniert der vorliegende Sammelband. Die Autor*innen, überwiegend Jurist*innen, nehmen in ihren Beiträgen anhand ganz unterschiedlicher gesellschaftlicher Bereiche rechtliche Zugriffe auf Intimität, Sexualität und Geschlecht in den Blick. Sie machen sichtbar, dass es tatsächlich vielfältige rechtliche Regulierungen von einvernehmlicher Sexualität gibt, wenngleich die Thematisierung manchmal auf Umwegen erfolgt. Gegliedert sind die insgesamt siebzehn Beiträge nach staatlich-rechtlichen Gesichtspunkten: Eingangs wird sexuelle Autonomie als Individualrecht thematisiert, anschließend geht es um staatliche Regelungsinteressen (Bevölkerungspolitik, Ehe), dann um unterschiedliche Regulierungsaufgaben (Sexual Citizenship, Ehe für gleichgeschlechtliche Paare, Sexarbeit, Inzestverbote, Sexualkundeunterricht, Sexualität und öffentlicher Raum) und schließlich um Bereiche, in welchen Regulierung an ihre Grenzen stößt (Schutz der Privatsphäre, sexualisierte Werbung, Pornografie). Die Bandbreite des Themas spiegelt sich in den ausgewählten Beiträgen, auf die ich im Folgenden näher eingehe, wider.

Verstöße gegen den Grundsatz der ‚staatsfreien Intimsphäre‘

Einige Autor*innen spüren impliziten und überkommen geglaubten rechtlichen Zugriffen auf Intimität und Sexualität nach, die dem Ideal der ‚staatsfreien Intimsphäre‘ zuwiderlaufen. So nimmt Ute Sacksofsky die ideologisch geführte Demografie-Debatte als Aufhänger, um zu problematisieren, dass der deutsche Staat eine aktive Bevölkerungspolitik betreibt, obwohl es hierfür keine (verfassungs-)rechtliche Legitimation gibt. Die Entscheidung, Eltern zu werden, müsse in einem freiheitlich-demokratischen Staat den Einzelnen überlassen werden. Die Instrumente zur Familienförderung, bei denen es sich überwiegend um finanzielle Transferleistungen für Familien handelt, kritisiert die Autorin auch wegen ihrer Selektivität. So kämen familienpolitische Maßnahmen häufig einseitig wohlhabenderen Familien zugute. Nicht zur Fortpflanzung ermutigt würden Menschen mit geringen Einkommen, Menschen mit Behinderung oder gleichgeschlechtliche Paare. Von Familienförderung ausgeschlossen seien auch von Restriktionen beim Familiennachzug betroffene Migrant*innen. Schließlich hätten familienpolitische Maßnahmen nicht selten die Tendenz, tradierte Geschlechterrollen festzuschreiben. Sacksofsky plädiert dafür, die zugrunde liegenden Macht- und Herrschaftsverhältnisse einer kritischen intersektionalen Analyse zu unterziehen.

Einschränkungen der Eheschließungsfreiheit im Kontext von Migration untersucht Nora Markard in ihrem Beitrag. Dabei problematisiert sie intime Befragungen und „peinliche[] Durchleuchtungen des Intimlebens“ (S. 147), die in der behördlichen Praxis zur Anwendung kommen, wenn ein sogenannter Scheineheverdacht im Raum steht. Kategorien wie Intimität und Romantik, an die deutsch-deutsche Paare rechtlich nicht (mehr) gebunden sind, werden im Ausländerrecht zur Voraussetzung für das Bestehen einer schutzwürdigen Ehe gemacht, so Markards Diagnose. Mit Blick auf rechtliche Regelungen zur Verhinderung von Zwangsehen stellt sie fest, dass diese rassialisierte Geschlechterstereotype und antimuslimische Ressentiments transportieren. Instrumente wie das Mindestalter und das Spracherfordernis seien nicht geeignet, die Autonomie schutzbedürftiger Frauen zu sichern und wirkten emanzipatorischen Bestrebungen daher eher entgegen.

Joachim Renzikowski analysiert den Umgang mit unerwünschten konsensuellen Sexualitäten und macht sichtbar, dass die Verfolgung von ‚Unmoral‘ im deutschen Strafrecht weiterhin eine Rolle spielt. Am Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Strafbarkeit des einvernehmlichen Inzests kritisiert er vor allem dessen unreflektierte Bezugnahme auf „erbbiologische[] Bedenken“ (S. 204). In Auseinandersetzung mit der Kriminalisierung von Zoophilie arbeitet er doppelte Standards beim Thema Tierschutz heraus. Während in Bezug auf Zoophilie ein ‚sittlich verantworteter Umgang‘ mit Tieren hochgehalten werde, hielten dieselben Akteur*innen die Unterordnung und Ausbeutung von Tieren im Rahmen von Tierversuchen und zum Zwecke der Fleischproduktion für unproblematisch. Aus den untersuchten Beispielen leitet er ab, dass das Recht sich nicht konsequent auf den Schutz von Rechtsgütern beschränke, sondern weiterhin durch „moralisierende Erwägungen über die richtige Lebensführung“ (S. 210) beeinflusst werde.

Leerstellen im juristischen Diskurs

Andere Autor*innen befassen sich mit Regelungslücken und Leerstellen der rechtspolitischen Debatte. So problematisiert Ulrike Lembke in der Einleitung, dass dem Grundsatz der staatsfreien Intimsphäre ein „reduzierter Liberalismus“ (S. 7) zugrunde liegt. Dieser schließe unreflektiert an die von Feministinnen seit langem kritisierte Trennung in private und öffentliche Sphären an und beinhalte weder ein überzeugendes Konzept von sexueller Autonomie, noch bringe er die Bereitschaft mit, sich mit Machtverhältnissen im ‚privaten Bereich‘ auseinanderzusetzen.

Elisabeth Holzleithner formuliert vor diesem Hintergrund das Ziel, ein Konzept von sexueller Autonomie zu entwickeln, das „rechtsphilosophisch gehaltvoll ebenso wie geschlechtertheoretisch fundiert ist“ (S. 31). Dabei setzt sie sich mit gesellschaftlichen Machtverhältnissen auseinander, die sexuelle Autonomie einschränken. Als besonders prägende regulative Struktur analysiert Holzleithner Heteronormativität: Menschen werde nicht nur signalisiert, dass sie im Idealfall heterosexuell werden und bleiben sollen. Darüber hinaus setze Heteronormativität die Existenz zweier binärer Geschlechter voraus und sei auf spezifische Weise vergeschlechtlicht. Handlungsmacht werde primär bei heterosexuellen Männern verortet. Frauen bewegten sich indessen in einem Spannungsfeld: An sie werde die Anforderung gestellt, sexuell aktiv und damit attraktiv zu sein; wer die eigene Sexualität aber zu offen lebe, laufe Gefahr, „als ‚Schlampe‘“ (S. 41) stigmatisiert zu werden. Die Autorin spricht sich dagegen aus, Frauen vor diesem Hintergrund Handlungsmacht im Bereich des Sexuellen gänzlich abzusprechen. Stattdessen schlägt sie vor, von „eingeschränkter sexueller Autonomie“ (S. 43) zu sprechen und so auszudrücken, dass sich sexuelle Handlungen in einer von intersektionalen Machtstrukturen durchzogenen Gesellschaft in einem Spannungsfeld zwischen „Lust und Gefahr“ (S. 44) bewegen.

Sexualität, Recht und Gesellschaft

Laut Klappentext richtet sich der Band an Leser*innen aus den Rechts-, Sozial- und Kulturwissenschaften. Jedoch gelingt es nicht allen Autor*innen – die überwiegend eine juristische Ausbildung haben – in gleichem Maße, rechtsdogmatische Fragen mit solchen zu verbinden, die über das Recht als Bezugssystem hinausweisen. Besonders überzeugend sind aus meiner Sicht als Sozialwissenschaftlerin jene Beiträge, die nicht bei der Frage stehenbleiben, was der Staat regeln darf und was nicht, sondern in denen gesellschaftliche Auseinandersetzungen um Sexualität ins Zentrum gerückt werden. Diese werden durch das Recht geformt, wirken aber auch darauf zurück. Positiv hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang besonders die Beiträge von Ulrike Lembke, die Sexualität konsequent als „zutiefst vergeschlechtlichtes Feld und damit Ort gesellschaftlicher Machtverhältnisse“ (S. 189, Hervorh. dort) analysiert und Naturalisierungstendenzen kritisch hinterfragt.

Insgesamt gibt der Sammelband einen umfassenden Überblick über rechtliche Zugriffe auf Sexualität und Intimität in ganz verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen. Die Autor*innen vermitteln anschaulich, dass die rechtliche Regulierung des Intimen nie auf ‚wertfreie Sachentscheidungen‘ zurückgeht, sondern immer auch gesellschaftliche Auseinandersetzungen über gute und erwünschte Sexualität transportiert. Daher ist das Buch, dessen Beiträge überwiegend in einer gut verständlichen Sprache verfasst sind, trotz des engen Fokus auf Recht auch Nichtjurist*innen zu empfehlen. Am Rande begegnet die Leserin schließlich einigen kuriosen Anekdoten aus dem juristischen Alltag. So hatte Potter Stewart, Richter am US-amerikanischen Supreme Court, 1964 in einem Verfahren zu beurteilen, ob ein Film pornografisch sei. In Ermangelung einer brauchbaren Definition sagte er schlicht: „I know it when I see it“ (zit. nach Lembke, S. 14). Anekdoten wie diese machen die Lektüre unterhaltsam und werfen zugleich einen entlarvenden Blick auf die Sprachlosigkeit des juristischen Personals in Bezug auf Sexualität.

Katharina Schoenes

Universität Osnabrück

Promotionsstipendiatin im Graduiertenkolleg „Die Produktion von Migration“, Promotion zu gerichtlichen Entscheidungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht

Homepage: https://www.imis.uni-osnabrueck.de/forschung/graduiertenkolleg_die_produktion_von_migration/gk_doktorandinnen/katharina_schoenes.html

E-Mail: kschoenes@uni-osnabrueck.de

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